Die Betreuung von Kindern durch Großeltern ist in vielen Familien eine geschätzte Unterstützung. Doch wie sieht es aus, wenn Eltern versuchen, die damit verbundenen Kosten steuerlich geltend zu machen? Dieser Beitrag beantwortet zentrale Fragen von Eltern und Großeltern:
Kinderbetreuungskosten: Die Grundlagen
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Ab dem Jahr 2025 wird dieser Betrag auf 80 Prozent der Kosten bzw. maximal 4.800 Euro je Kind erhöht.
Voraussetzungen für den Abzug:
- Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
- Es darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Es liegt eine Rechnung über die Betreuungskosten vor, und die Zahlung erfolgte unbar.
Können Großeltern Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen?
Nein, Großeltern können die von ihnen getragenen Kinderbetreuungskosten in der Regel nicht steuerlich absetzen. Der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten ist ausschließlich Eltern oder Erziehungsberechtigten vorbehalten, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfüllen.
Fahrtkostenerstattungen bei unentgeltlicher Betreuung
Wenn Großeltern Kinder kostenlos betreuen, können Eltern Fahrtkostenerstattungen steuerlich geltend machen.
- Fahrtkosten können pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer oder nachweislich (z. B. durch ÖPNV-Tickets) abgerechnet werden.
- Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eltern und Großeltern, die einem Fremdvergleich standhält, d. h., sie entspricht inhaltlich einem Vertrag zwischen nicht verwandten Dritten.
- Großeltern müssen für die Fahrtkostenerstattung keine Steuern zahlen, da es sich um eine reine Kostenerstattung handelt.
Beispiel:
Eine Oma holt ihren Enkelkind monatlich viermal vom Kindergarten ab. Sie legt 400 Kilometer im Monat zurück. Die Eltern erstatten ihr 120 Euro (400 km x 0,30 Euro) und zahlen dies unbar. Diese 1.440 Euro pro Jahr können die Eltern als Kinderbetreuungskosten absetzen.
Sind Fahrtkosten zur Kita Kinderbetreuungskosten?
Fahrtkosten, die von Eltern selbst getragen werden, etwa für das Bringen und Abholen des Kindes, können steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.
Allerdings können Fahrtkostenerstattungen an Großeltern, die das Kind zur Kita bringen oder abholen, als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass diese Kosten nachweislich entstanden und schriftlich geregelt sind.
Thema Schuldgeld: Können Großeltern Schulgeld steuerlich absetzen?
Großeltern können Schulgeld für ihre Enkelkinder nur dann steuerlich absetzen, wenn sie selbst die Erziehungsberechtigten sind. Eltern können jedoch 30 Prozent des Schulgelds (maximal 5.000 Euro pro Jahr) für den Besuch privater Schulen als Sonderausgaben geltend machen. Darüber hinaus können nachgewiesene Betreuungskosten für Schulkinder, etwa durch Großeltern oder Au-pairs, ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vergütung für Kinderbetreuung durch Großeltern
Auch eine Vergütung für die Betreuung durch Großeltern kann für die Eltern steuerlich absetzbar sein, wenn:
- die Großeltern nicht im selben Haushalt leben,
- eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, die zivilrechtlich wirksam ist und einem Fremdvergleich standhält,
- die Vergütung unbar gezahlt wird.
Anders als bei Fahrtkostenerstattungen müssen Großeltern eine Vergütung in ihrer Steuererklärung als Einnahmen angeben.
Können Großeltern Geld für Kinderbetreuung bekommen?
Ja, Großeltern können für die Betreuung von Enkelkindern Geld von den Eltern erhalten. Diese Vergütungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar, wenn:
- ein schriftlicher Betreuungsvertrag besteht,
- die Großeltern nicht im selben Haushalt leben,
- die Zahlungen unbar erfolgen.
Erhalten Großeltern lediglich Fahrtkostenerstattungen, gelten diese nicht als steuerpflichtige Einnahmen, da sie reine Kostenerstattungen darstellen.
Kinderbetreuungskosten: Was ist für Eltern nicht absetzbar?
- Kosten der Eltern: Fahrten der Eltern, etwa um das Kind zu den Großeltern zu bringen, können nicht abgesetzt werden.
- Freizeitaktivitäten: Aufwendungen für Freizeitaktivitäten wie Schwimmbadbesuche, die während der Betreuung erstattet werden, sind ebenfalls nicht abziehbar.
Rechtsprechung und aktuelle Entscheidungen
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass auch bei unentgeltlicher Betreuung durch Großeltern Fahrtkostenerstattungen steuerlich abzugsfähig sind:
- BFH-Urteil vom 28.03.2006: Fahrtkostenerstattungen stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar, sofern sie nachweislich entstanden sind.
- FG Baden-Württemberg (2012): Eine familiäre Gefälligkeit schließt die steuerliche Absetzbarkeit der Fahrtkosten nicht aus.
- FG Nürnberg (2018): Eine klare vertragliche Regelung ist erforderlich, selbst wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt.
Fazit und praktische Tipps
Die Kinderbetreuung durch Großeltern bietet eine steuerliche Entlastungsmöglichkeit, insbesondere bei Fahrtkostenerstattungen. Wichtig sind jedoch klare Nachweise und eine vertragliche Grundlage. Eltern sollten Folgendes beachten:
- Schließen Sie einen schriftlichen Betreuungsvertrag.
- Erfassen Sie die Fahrtkosten detailliert (z. B. mit einer monatlichen Aufstellung).
- Bezahlen Sie die erstatteten Kosten unbar und bewahren Sie Nachweise auf.
Mit diesen Schritten können Eltern die Vorteile einer liebevollen Betreuung durch Oma und Opa mit steuerlichen Entlastungen kombinieren.
Disclaimer:
Dieser Artikel dient nur zu deiner Information und ist keine steuerliche Beratung. Für persönliche steuerliche Fragen oder eine genaue Bewertung deiner Situation wende dich bitte an einen Steuerberater oder eine andere qualifizierte Fachperson.