Der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b sorgt bei vielen Eltern für große Augen. Dieser Mechanismus kann dazu führen, dass Elterngeldbezieher, Steuern nachzahlen müssen. In diesem Artikel erklären wir, wie der Progressionsvorbehalt funktioniert, wann mit einer Steuernachzahlung beim Elterngeld zu rechnen ist und welche Möglichkeiten es gibt, diese zu vermeiden.
Progressionsvorbehalt kennen
Der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) besagt, dass bestimmte Einkünfte, die steuerfrei sind oder nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, dennoch bei der Berechnung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt werden müssen.
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts wird ein besonderer Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Dieser Steuersatz ergibt sich durch die Hinzurechnung oder Abziehung der betreffenden steuerfreien Einkünfte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes.
Hast du andere Einkünfte neben dem Elterngeld?
Zahlreiche Sozialleistungen, wie das Elterngeld fallen unter den Progressionsvorbehalt. Obwohl diese Leistungen an sich steuerfrei sind, kann durch den Progressionsvorbehalt eine Steuerpflicht auf andere Einkünfte entstehen.
Bist du verheiratet?
Zu den weiteren Einkünften zählt auch das Einkommen von Ehepartnern oder -partnerinnen. Je nachdem wie hoch das Einkommen deines Partners ist, kann es passieren, dass vierstellige Beträge an Steuern nachträglich vom Finanzamt gefordert werden. Viel zu oft ein Schock für junge Eltern!
Unverheiratete Paare sind im Vorteil
Anders sieht es bei Paaren aus, die nicht verheiratet sind und daher getrennt besteuert werden. Hast du das gesamte Jahr Elterngeld bezogen, musst du keine Steuern nachzahlen.
Rechenbeispiel: Steuernachzahlung beim Elterngeld berechnen
Im Folgenden zeigen wir ein vereinfachtes Rechenbeispiel, um die Funktionsweise des Progressionsvorbhaltes zu verdeutlichen. Es ist ein Beispiel eines Ehepaares mit Baby, das durchaus typische Erfahrungen bei der Steuernachzahlung beim Elterngeld macht:
1. Vor der Geburt seiner Tochter Maria erzielt Roman dieses Einkommen:
- Bruttoeinkommen: 4.500 Euro/Monat * 12 Monate = 54.000 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen: 54.000 Euro – Werbungskostenpauschale (1.230 Euro) = 52.770 Euro
2. Seine Ehefrau Laura erhielt vor Marias Geburt dieses Einkommen:
- Nettoeinkommen: 1.500 Euro/Monat
- Elterngeld: 1.500 Euro/Monat * 12 Monate = 18.000 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen: 18.000 Euro
3. Berechnung des Steuersatzes für Roman:
- Bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.770 Euro beträgt der Steuersatz 13,01 Prozent.
- Nach Hinzurechnung des Elterngeldes (18.000 Euro) beträgt das zu versteuernde Einkommen 70.370 Euro.
- Der Steuersatz steigt auf 17,08 Prozent.
4. Neue Steuerberechnung für Roman:
- Steuern ohne Elterngeld: 52.770 Euro * 13,01 Prozent = 6.870,57 Euro
- Steuern mit Elterngeld: 52.770 Euro * 17,08 Prozent = 9.019,32 Euro
Zwar müssen nicht die ganzen 70.370 Euro versteuert werden, da das Elterngeld ja steuerfrei ist, doch der erhöhte Steuersatz wird auf Romans zu versteuerndes Einkommen angewendet.
5. Differenz der Steuerzahlung:
- Die Familie zahlt nun 2.148,75 Euro mehr an Steuern (9.019,32 Euro – 6.870,57 Euro).
Das müssen Elterngeldbezieher bei der Steuererklärung beachten
Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren findest du unfair? Dafür gibt es eine Lösung: Auch Ehepaare können per Antrag auf eine Einzelveranlagung wechseln und ihre Einkommen getrennt voneinander versteuern. In manchen Fällen können so Steuernachzahlungen aufgrund des Elterngelds vermieden werden. Bei der Entscheidung hilft eine Steuersoftware wie bspw. Elster vom Finanzamt.